Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) sind den Gesundheitsbehörden beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten (z. B. Masern) oder Krankheitserregern (z. B. Salmonellen, Noroviren o.a.) weitreichende Befugnisse eingeräumt, beginnend mit Tätigkeitsverboten für einzelne Mitarbeiter bis hin zur Schließung des gesamten Betriebes bzw. Hotels und Restaurants.
Betriebe, die mit Lebensmitteln zu tun haben, unterliegen einem besonderen, geschäftsschädigendem Risiko. Krankheitserreger können von vielen Seiten mitgebracht werden. Hierzu gehören zum Beispiel Mitarbeiter, Lieferanten oder Kunden, die sich innerhalb des Hotels und Restaurants aufhalten. Selbst neu gelieferte Rohstoffe zur Weiterverarbeitung können Krankheitserreger mitbringen.
Mit der Schließung eines Hotels kommen auf den Hotelier erhebliche Kosten zu. Die typischen Verbindlichkeiten des Hotels wie zum Beispiel Mieten, Pachten, Steuern, Abschläge, Versicherungen, und erst Recht Gehälter oder Löhne von Mitarbeitern müssen weiterhin gezahlt werden. Auch bereits produzierte und gelagerte Waren vernichten Behörden bei einer Betriebsschließung. Auch die anschließende Desinfektion des Betriebes muss der Betrieb selbst bezahlen.
Es ist daher sinnvoll, dass Ihre Betriebsschließungsversicherung für Hotels für diese Kosten aufkommt. Je nach Hoteltyp sind auch Schadenersatzforderungen von Gästen zu berücksichtigen. Die Betriebsschließungsversicherung ist so individuell, wie Ihr Hotel oder Restaurant selbst. Lassen sich von der Martens und Prahl Hotelversicherung gut beraten.
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