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Bei den meisten vom Corona Virus bedingten Betriebsschließungen leistet die Betriebsschließungsversicherung nicht!

Die schlechte Nachricht zuerst: Die meisten Betriebsschließungsversicherungen leisten im Falle einer behördlichen Schließung wegen des Corona Virus nicht.  Das ist wirklich schlecht,  denn behördlich veranlasste Betriebsschließungen sind leider in Zeiten von COVID-19 nicht mehr auszuschließen.

Kunden von HogaProtect genießen vollen Versicherungsschutz

Alle Hotelkunden von Martens & Prahl HogaProtect, die unseren Empfehlungen zur Risikoabdeckung gefolgt sind, haben auch im Falle einer vom Corona Virus bedingten Betriebsschließung den vollen Versicherungsschutz.

Nur wenige Branchen  können sich gegen die wirtschaftlichen Folgen von Betriebsschließungen versichern

Vielleicht ist es interessant zu wissen, dass diese Form der Versicherung nur für einige Branchen überhaupt angeboten wird. Hierzu zählen u.a. Hotels und Restaurants.

Die sogenannte Betriebsschließungsversicherung sorgt für diesen Versicherungsschutz, der jedoch im Wesentlichen nur bei folgenden Szenarien greift:

  1. Der Betrieb wird wegen einer meldepflichtigen Infektionskrankheit beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfsG) von der zuständigen Behörde geschlossen.
  2. Es werden Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes ausgesprochen.

Die Versicherer beziehen sich in ihren Versicherungsbedingungen in der Regel auf das Gesetz und erwähnen eine Liste der namentlich genannten Krankheiten und Erreger in der Police.

Leider gibt es dennoch einige Ausschlüsse in der Betriebsschließungsversicherung:

Nicht versichert sind u.a.:

  • Schließungen/ Absperrungen ganzer Regionen
  • Stornos aufgrund von behördlichen Reisebeschränkungen

 

Marktbefragung der Versicherer

Martens & Prahl hat hierzu Befragung unter den Versicherern durchgeführt:

  • Ca. 60 % aller befragten Versicherer lehnen bei bestehenden Verträgen den Versicherungsschutz für diesen Virus ab.
  • Für Neuverträge gibt es derzeit kaum mehr Lösungen.

 

Erreger wie SARS-CoV-2/COVID-19 stehen nicht in den Versicherungspolicen

In den Betriebsschließungsversicherungen gibt es erhebliche Qualitätsunterschiede, die entweder durch unterschiedliche Bedingungstexte oder durch kontroverse rechtliche Auffassung begründet sind. Fakt ist, dass der Erreger SARS-CoV-2/COVID-19 bisher in keiner der Policen genannt ist, da dieser erst zum 01.02.2020 in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten aufgenommen wurde.

Argumentationen der Versicherer hierzu

  1. Der Versicherer schreibt in seine Bedingung, dass alle meldepflichtigen Krankheiten bzw. Erreger gem. §§ IfSG (Infektionsschutzgesetz) versichert sind. Anmerkung: Da SARS-CoV-2/COVID-19 zum 01.02.2020 aufgenommen wurde, sollte Versicherungsschutz bestehen.
  2. Der Versicherer bezieht sich auf das IfsG, dieses listet die Krankheiten bzw. Erreger auf. Anmerkung: Hier gibt es leider unterschiedliche Aussagen der Versicherer. Die einen bestätigen den Versicherungsschutz, da nun aufgenommen, die anderen, und das ist leider der größte Teil, beziehen sich auf die eigenen Bedingungen und verneinen den Versicherungsschutz.
  3. Der Versicherer bezieht sich auf das IfsG, nennt aber ein bestimmtes Datum dahinter
  4. Der Versicherer listet in seinen Bedingungen nur eine Aufstellung von Krankheiten und Erreger auf.
    Anmerkung: Zu den Positionen 3 & 4 ist die Sichtweise der Versicherer eindeutig. Diese gewähren keinen Versicherungsschutz.

Wenn ein Hotel unserer Empfehlung zur Abdeckung der Risiken vollumfänglich gefolgt ist, so hat dieses auch Versicherungsschutz für Betriebsschließungen infolge des Corona Virus. Das sind nahezu 99% unserer Hotelkunden.

 

Dazu passen auch diese Artikel:

Merkblatt vorrübergehende Betriebsstilllegung

zu beachten bei betriebsschließungDie meisten Hoteliers führen eine Betriebsschließung oder vorrübergehende Betriebsstilllegung nicht sehr häufig durch. Daher haben wir eine Checkliste erstellt, was Sie auch aus Versicherungssicht bei einer Betriebsstillegung beachten müssen:  

Während der Schließung hat der Versicherungsnehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

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Betriebsschließungsversicherung

Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) sind den Gesundheitsbehörden beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten (z. B. Masern) oder Krankheitserregern (z. B. Salmonellen, Noroviren o.a.) weitreichende Befugnisse eingeräumt, beginnend mit Tätigkeitsverboten für einzelne Mitarbeiter bis hin zur Schließung des gesamten Betriebes bzw. Hotels und Restaurants. Weiterlesen...