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Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung für Hotels und Hoteliers

Die Allgemeine Haftpflichtversicherung unterscheidet den Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Das BGB kennt eine solche Einteilung nicht, sie ist rein versicherungsrechtlicher Natur.

Eine Vermögensschaden – Haftpflicht – Versicherung deckt Schadensersatzansprüche von Dritten ab, bei denen weder ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist, sondern lediglich das Vermögen des Anspruchstellers geschädigt wurde. Solche Schäden werden von der Betriebshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt.

Daher ist die Vermögensschaden- Haftpflicht- Versicherung vor allem bei beratenden Berufen unerlässlich. Sollte also z.B. ein Auftragnehmer durch eine falsche Beratung ein finanzieller Nachteil entstanden sein, so wird der daraus entstehende Schadensersatzanspruch bei Erfüllung der Versicherungsvoraussetzungen von der Vermögensschadenhaftpflicht abgefangen.

Aber auch für Hoteliers ist diese Versicherung sinnvoll:

Für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe (auf gut Deutsch: Hotels und Restaurants) bietet die Martens & Prahl Hotelversicherung wegen der besonderen Risikosituation eine Spezialdeckung, die von vornherein auf die besonderen Belange Ihrer Hotelbetriebe abgestellt ist.

Zu Schäden, für die Ihr Hotel möglicherweise haften muß, können die folgenden gehören:

  • Vermögensschäden wegen fehlerhafter Hotelbuchungen und versäumter Weckdienste. Stellen Sie sich vor, der Weckruf wird vergessen und Ihr Gast verpasst seinen Flug in den Urlaub.
  • Verletzungen, die sich Hotelgäste zuziehen, weil vom Hotel ausgeliehene Sportgeräte, wie Fahrräder (neu auch E-Bikes) oder Skier, Mängel aufweisen.
  • Schäden aus Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten via Internet und E-Mail.

 

Damit auch solche Schäden wirklich abgedeckt sind, gibt es ganz besondere Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Hotels und Hoteliers.