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BGB Buchstaben mit ParagrapfEntsteht einem Gast ein Schaden, so haften Sie als Hotelier im Rahmen der Gefährdungshaftung bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung in begrenzter Höhe. Es ist hierbei nicht relevant, ob der Schaden von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern verschuldet worden ist.

Nach § 701 BGB haften Sie als Hotelier für eingebrachte Sachen Ihrer Gäste bis zu einem Betrag von 3.500,00 EUR je Person. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten gilt ein Haftungshöchstbetrag von 800,00 EUR je Person.

Nicht haftbar gemacht werden können Sie für Schäden, die sich ein Hotelgast oder deren Begleitung selber zugefügt haben, für Schäden an Fahrzeugen oder an Sachen, die im Fahrzeug belassen worden sind sowie für Schäden durch höhere Gewalt.

Verschulden Sie als Hotelier oder Ihre Angestellten einen Schaden, so haften Sie unbegrenzt (nach § 702 (2) BGB). Leichte Fahrlässigkeit z. B. durch nicht ordnungsgemäßes Zimmerverschließen des Zimmermädchens sind hierfür bereits ausreichend.
Eine unbegrenzte Haftung des Hoteliers ist auch dann gegeben, wenn Sachen zur Aufbewahrung angenommen werden oder deren Verwahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.

Ihre Betriebs- Haftpflichtversicherung für Hotels tritt für Schäden ein, die Sie oder Ihre Mitarbeiter Dritten zufügen. Sie übernimmt bei begründeten Ansprüchen den Ausgleich des Schadens vor und wehrt unberechtigte Ansprüche für Sie ab.

Unser Tipp:
Achten Sie genau auf den Versicherungsumfang Ihrer Betriebs- Haftpflichtversicherung. Eine ausreichende Versicherungssumme von mind. 15 Mio. EUR für Personenschäden und der Baustein Reiseveranstalter- Haftpflichtversicherung sollten genauso versichert gelten wie Urheberrechtsverletzungen. Die meisten Hotels sind in dieser Frage tatsächlich unterversichert und sollten ihre Versicherungsbedingungen regelmäßig prüfen lassen.

Gerne überprüfen wir auch Ihre Betriebs- Haftpflichtversicherung.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.